Krypto Trading und das Steuerrecht (2024)

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Karsten Kagels

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Krypto Trading Steuerrecht: Immer mehr Menschen entscheiden sich dazu, mit Kryptowährungen zu handeln. Steuerrechtliche Aspekte rund um die digitalen Währungen sind dabei jedoch oft noch unbekannt. Beim Trading mit Kryptowährungen gilt es für Einsteiger und Fortgeschrittene, verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Neben fundierten Kenntnissen des Kryptomarktes und einer durchdachten Tradingstrategie sind auch steuerrechtliche Hintergründe wichtig, um langfristig erfolgreich in Bitcoin und Co. zu investieren. Denn aus der Perspektive des Fiskus handelt es sich bei digitalen Vermögenswerten nicht um Währungen im rechtlichen Sinne oder sog. „Einkünften aus Kapitalvermögen“. Das macht die Lage für Trader oft etwas unübersichtlich, weshalb wir für diesen Artikel alle wichtigen Punkte zusammengetragen haben.

So werden Kryptowährungen steuerrechtlich eingeordnet 

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. sind dezentrale, private Zahlungsmittel. Für den Staat stellen sie daher keine Währung im eigentlichen Sinne dar. Dieser Umstand mag beim Trading keine große Rolle spielen, doch spätestens bei der Versteuerung von Gewinnen wird die Sache interessant. Der steuerrechtliche Umgang mit dem Thema ist selbst für so manchen erfahrenen Investoren auf den ersten Blick verwirrend. Intuitiv vermuten viele, dass es sich um „E-Geld“ handeln könnte, doch für eine solche Klassifikation müsste es einen Emittenten geben. Aufgrund des dezentralen Charakters von Kryptowährungen greift diese Definition also nicht. Tatsächlich bleibt so für private digitale Währungen nur die Behandlung als immaterielles Wirtschaftsgut. Für die korrekte Besteuerung ist jedoch entscheidend, ob es sich um einen Privatanleger handelt oder die Gewinne im gewerblichen Rahmen erzielt wurden. Bei Privatleuten unterliegen die Gewinne und Verluste aus einem Veräußerungsgeschäft dem persönlichen Steuersatz.

Krypto Trading und Steuerrecht
Krypto Trading und Steuern

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt immer dann vor, wenn die Person Einheiten der Kryptowährung gegen Fiat-Geld verkauft oder Waren und Dienstleistungen durch den Einsatz von Kryptowährung gekauft hat. Außerdem gilt es den Zeitpunkt der Anschaffung der digitalen Vermögenswerte zu berücksichtigen, da Kryptowährungen als Spekulationsobjekte gelten und die Besteuerung somit an eine Haltefrist gebunden ist.

Spekulationsfrist entscheidet: Wann ist der Handel mit Kryptowährungen steuerfrei?

Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen sind unter Umständen komplett oder in Teilen steuerfrei. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Spekulations- bzw. Haltefrist. Werden die Tokens nach Ankauf für mindestens 365 Tage, also ein komplettes Jahr, gehalten, dann bleiben Gewinne und Verluste steuerfrei. Entscheidet sich ein Trader noch vor Ablauf der Frist für den Verkauf, so kann er zumindest noch eine Freigrenze von 600 Euro geltend machen. Der für die Besteuerung relevante Gewinn wird aus der Differenz von Anschaffungskosten, dem erzielten Preis und Werbungskosten ermittelt. In der praktischen Anwendung zur Ermittlung der Haltedauer ergeben sich jedoch zwei unterschiedliche Modelle: die FIFO- und die LIFO-Methode.

Die „First-in-first-out“-Methode (FIFO)

Vor allem Trader, die häufig Kryptowährungen an- und verkaufen, verlieren schnell den Überblick, wenn es um die exakte Bestimmung der Haltedauer geht. Strenggenommen ist eine Erfassung für jeden Einzelfall erforderlich, doch zur Vereinfachung wird oft die „First-in-first-out“-Methode (FIFO) genutzt. Diese geht davon aus, dass zuerst die Tokens verkauft werden, die auch zuerst angeschafft wurden. Dadurch ist es nicht nötig, die genauen Einkaufspreise für die einzelnen Anteile zum jeweiligen Zeitpunkt festzuhalten. Viele Finanzämter sind sich der Schwierigkeiten bei der Versteuerung bewusst und akzeptieren die FIFO-Methode.

Die „Last-in-first-out“-Methode (LIFO)

Anders sieht es bei der „Last-in-first-out“-Methode (LIFO) aus, die alternativ der genau umgekehrten Logik folgt. In der steuerrechtlichen Anwendung spielt sie zumindest in Deutschland keine wirkliche Rolle, da die meisten Finanzämter diese Methode nicht anerkennen.

Bitcoin - Versteuerung Privatanleger
Bitcoin – Versteuerung Privatanleger

Die Versteuerung für Privatanleger 

Private Anleger, die in Kryptowährungen wie den Bitcoin investiert haben, müssen nie die gesamte Investition versteuern, sondern nur den Veräußerungsgewinn. Werden die eigenen Anteile vor Ablauf der Frist veräußert, gilt ein persönlicher Steuersatz unter Berücksichtigung der bereits genannten Freigrenze. Im Gegensatz zu einem Freibetrag muss beim Übertreten der Freigrenze die komplette Summe und nicht bloß der übrige Teil versteuert werden. Da es sich jedoch um keine Kapitaleinkünfte handelt, wird auch keine Abgeltungssteuer fällig, wie es bei Aktien, Anleihen, Fonds und ähnlichen Finanzinstrumenten üblich ist. In diesem Rahmen profitieren Krypto-Trader also vom aktuellen Status der Kryptowährung im Steuerrecht.

Gewerbliches Trading: Wann es gilt und wie es versteuert wird

Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, dann kann der Handel mit Kryptowährungen als gewerbliche Tätigkeit gelten, was sich konkret auf die abzuführenden Steuerabgaben auswirkt. Fakt ist jedoch, dass eine genaue Definition des gewerblichen Kryptohandels aktuell nicht existiert. Dennoch gibt es Kriterien, die eine Einstufung als gewerbliche Tätigkeit wahrscheinlich machen. Zu diesen zählen:

  • Sehr häufiger An- und Verkauf von Kryptowährungen, die im Rahmen privater Vermögensverwaltung als unüblich angenommen wird
  • Ein öffentliches Auftreten, das klare Assoziationen mit einem gewerblichen Händler weckt.

Wer also im Auftrag Dritter in Digital-Assets investiert, Trading als Dienstleistung anbietet und diese bewirbt, der wird zwangsläufig ein Gewerbe anmelden müssen. In einem solchen Fall ändert sich zwar grundsätzlich nichts an den Mechanismen zur Versteuerung der Gewinne, doch es kommen weitere Steuerarten hinzu. So muss ein Gewerbetreibender bei Einkünften über einem gewissen Freibetrag Gewerbe- und Körperschaftssteuer entrichten. Zudem werden die digitalen Vermögenswerte fortan als Betriebsvermögen gesehen und besteuert. Umsatzsteuer ist laut aktuellen Gerichtsbeschlüssen für Kryptowährungen allerdings nicht auszuweisen.

Fazit

Am Ende ist das letzte Wort bezüglich der Besteuerung von Kryptowährungen noch nicht gesprochen und möglicherweise wird sich die Situation in den kommenden Jahren ändern. Aktuell kommen Privatanleger am besten zurecht, wenn sie sich im Kontext ihres individuellen Falls mit der Thematik befassen. Grundsätzlich sollten sich alle Trader jedoch merken, dass Kryptowährungen für Finanzämter keine Währungen im engeren Sinne darstellen und die Gewinne nicht im Sinne von Kapitalerträgen versteuert werden. Daher entfällt die für Finanzinstrumente übliche Abgeltungssteuer. Für Privatpersonen wird daher ein individueller Steuersatz zugrunde gelegt, doch nach dem FIFO-Prinzip sind Assets, die länger als ein Jahr im Wallet verbringen, steuerfrei.

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Karsten Kagels